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WAFFENRECHT
Hermann Hotz
NEU: Broschüre neu aufgelegt Ab sofort ist die überarbeitete
Broschüre „Schweizerisches Waffenrecht“ des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
erhältlich. Neben Anpassungen des Inhaltes aufgrund einer ab 28.7.2010 gültigen
Revision enthält die Broschüre allgemeine Hintergrundinformationen zum
Schweizerischen Waffenrecht sowie zu Ordonnanzwaffen. Was den Armeeangehörigen / Sportschützen
interessiert:
Auszug aus dem Schweiz. Strafregister
(nicht älter als 3 Monate). Kopie gültiger Pass oder Identitätskarte.
Wissen und Verpflichtungen In den letzten Jahren ist das schweizerische
Waffenrecht zwei Revisionen unterzogen worden. Einerseits wurden die
EG-Waffenrichtlinien im Rahmen der Schengen-Anpassungen in
schweizerisches Recht umgesetzt, andererseits wurde in einer nationalen
Revision des Waffenrechtes Lücken geschlossen, die sich bei
der Anwendung des Waffengesetzes aus dem Jahre 1997 gezeigt haben.
Durch die beiden Revisionen hat sich das Waffenrecht in der Schweiz
stark verändert. Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen
sind seit dem 12.12.2008 in Kraft. Bereits heute zeigen Aktivitäten gewisser
politischen Richtungen und Organisationen, dass über zu Stande
gekommenen Referenden und zukünftige Volksabstimmungen erwirkt
werden soll, den Erwerb, Besitz und die Benutzung unserer
Sportgeräte noch mehr als heute vorliegend
einzuschränken. Hier sind wir gefordert, alles daran zu
setzen, dass uns nicht noch mehr Unannehmlichkeiten zur
Ausübung unseres Sportes auferlegt werden. Waffen sind: (hier jene die den Sportschützen
interessieren) Feuerwaffen: Pistolen, Revolver, Gewehre,
Vorderschaftrepetierer, Unterhebelrepetierer, Selbstladewaffen Druckluft und mit einer Mündungsenergie von mindestens
7.5 Joule, oder CO²-Waffen:
wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer
Feuerwaffe besteht. Weitere:
wie gewisse Messer, Dolche, Geräte die dazu
bestimmt sind Menschen zu verletzen,
Elektroschockgeräte, Sprayprodukte (ausgenommen
Pfefferspray) Fallweise nachfragen Antike Waffen:
Feuerwaffen, hergestellt vor 1870, sowie Hieb-,
Stich- und andere Waffen, hergestellt vor 1900. Zu beachten
ist, dass das Tragen und der
Transport einer Bewilligung unterliegen können. Meldepflicht Je nachdem, wer welche Waffe auf welchem Weg
erwirbt, kommen andere Bestimmungen zur Anwendung, die im Folgenden
geschildert werden. Namentlich verlangt das Gesetz für den
Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen
Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine
Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen). Als Erwerb von meldepflichtigen Waffen gilt neben dem Kauf
auch der Tausch, die Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Meldepflichtige Waffen und deren wesentliche Bestandteile
–sowohl im Handel wie auch unter Privaten- mittels
schriftlichem Vertrag. Der Vertrag muss folgende Angaben
enthalten:
Die Vorlage zu einem solchen Vertrag ist zu finden
unter http://waffen.fedpol.admin.ch Geht es um eine Feuerwaffe, ist eine Kopie des
Vertrags von der übertragenden Person innert 30 Tagen nach
Vertragsabschluss an das kantonale Waffenbüro zu senden. Meldepflichtig:
Einschüssige Kaninchentöter,
Soft-Air-Waffen, Alarm-, Schreckschusspistolen,
Imitationswaffen, Paintballwaffen, Nachbildungen
von einschüssigen Vorderladern, Druckluft und
CO²-Waffen (unter 7.5 Joule Geschossenergie),
Handrepetierer (Sportgewehre wie Freigewehr, Standardgewehr),
Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre,
Handrepetierer für die Jagd, Ordonnanzrepetiergewehre
(Karabiner, Langgewehr). BEWILLIGUNGSPFLICHT Als Erwerb von bewilligungspflichtigen
Waffen gilt neben dem Kauf auch der Tausch, die Schenkung,
Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Bewilligungspflichtige Waffen und deren wesentliche Bestandteile sowohl im
Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenerwerbsschein. Das Gesuchsformular für einen
Waffenerwerbschein ist erhältlich beim kantonalen
Waffenbüro oder über: http://waffen.fedpol.admin.ch Das ausgefüllte Formular ist mit
folgender Beilage beim kantonalen Waffenbüro einzureichen:
Bewilligungs-
Pistolen, Revolver, Selbstladebüchsen,
Unterhebelrepetierer, pflichtig:
Vorderschaftrepetierer, Ausl. Ordonnanzrepetierer
die nicht
für das a.o. Schiessen zugelassen sind,
Selbstladeflinten, Halbautomatische Gewehre wie PE 90 oder PE
57. Verboten:
Verbotene Waffen (Verzeichnis einverlangen) und
Gegenstände, deren wesentliche und besonders
konstruierte Bestandteile und
Waffenzubehöre mittels kantonaler Ausnahmebewilligung. Wohnsitz im Ausland und Ausländer ohne
Niederlassungsbewilligung Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für
den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und
zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz-
und Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des
wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. Angerhörige gewisser Staaten Albanien, Algerien, Sri Lanka, Kosovo, Kroatien,
Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Serbien,
Türkei.Erwerb,
Besitz, Anbieten, Vermitteln, Uebertragen von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehöre, Munition, Tragen von
Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist den Angehörigen
dieser Staaten grundsätzlich verboten.
Erwerb durch Erbgang Der Erbgang
wird behandelt wie ein gewöhnlicher
Erwerb: Meldepflichtige Waffen: sind
dem kantonalen Waffenbüro zu melden Bewilligungspflichtige Waffen: erfordern
einen Waffenerwerbsschein Verbotene Waffen: erfordern
eine kantonale Ausnahmebewilligung Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen
Die vorübergehende Ausfuhr von
Feuerwaffen im Reiseverkehr (zum Besuch von Wettkämpfen,
Munition einschiessen usw.) in einen Schengen-Staat erfordert einen
Europäischen Feuerwaffenpass (EPWP). Es ist eine
Einladung/Aufgebot des zu besuchenden Wettkampfes vorzuweisen. (siehe unser Beitrag im Feldschütz Nr.
6/2008) Anmerkung: Bei Luftdruckwaffen ist zu beachten,
das Luftgewehre allenfalls auch bei Luftpistolen,
bei denen die aus ihnen verschossenen Geschosse eine Bewegungsenergie
von 7.5 Joule und höher haben, als Feuerwaffen gelten und
ebenfalls einen EPWP benötigen. Vorübergehendes Verbringen von
Feuerwaffen in die Schweiz Das vorübergehende
Verbringen einer Feuerwaffe zum Besuch von
Wettkämpfen in der Schweiz setzt voraus, dass bei der Anreise
aus einem Schengen-Staat, die
Waffe(n) im Europäischen Feuerwaffenpass des Besitzers
eingetragen ist. Es ist eine Einladung/Aufgebot des zu besuchenden
Wettkampfes vorzuweisen. Schiessen mit Feuerwaffen Neben anderem ist es verboten, mit Feuerwaffen
ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe
und ausserhalb von Schiessplätzen zu schiessen. Leihweise Abgabe von Sportwaffen an eine
unmündige Person Eine unmündige Person kann unter
folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen:
Folgende Sportwaffen dürfen abgegeben
werden:
Die gesetzliche Vertretung der unmündigen Person oder der Verein muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen dem kantonalen Waffenbüro melden. Die Eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2009 beschlossen:Ab 01.01.2010 erfordert die Abgabe einer Leihwaffe an eine unmündige Person einen Waffen-Erwerbsschein. Transport von Waffen Keine Waffentragbewilligung ist notwendig beim
Transport von Waffen
Entgegennahme von Waffen durch die Kantone Waffen, Waffenbestandteile,
Waffenzubehöre und Munition können
gebührenfrei dem kantonalen Waffenbüro abgegeben
werden. Meldung von bereits bestehendem Besitz von Waffen
nach Art. 10 WG Personen, welche bereits im Besitz von Feuerwaffen
oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Art. 10 Abs 1 Bst. A
und Bst. B WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen
den Gegenstand innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes
mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden. Nicht anzumelden sind:
Hinweis: Hier ist besonders zu beachten, dass alle
Langwaffen (Jagdwaffen,
Langgewehre, Karabiner, Sturmgewehre, Standardgewehre, Freigewehre
usw.) als meldepflichtigen Besitz anzugeben sind, wenn der Erwerb oder
die Uebernahme „Privat“, beispielsweise durch
Schenkung, Erbschaft oder Kauf unter Schützen und nicht in
einem Waffenfachgeschäft oder im Fachhandel (hier nach wie vor
ohne Waffenerwerbsschein zu kaufen) erfolgt
ist. Unter diese
Meldepflicht fallen nicht Pistolen oder Revolver, die nur gegen einen
Waffener-werbsschein erworben werden können/dürfen. Versäume also nicht, Deine
meldepflichtigen Waffen bis am 31. Dezember 2009 auf
dem entsprechenden Meldeformular beim kantonalen
Waffenbüro anzumelden. Informationsbedarf? Wende Dich an folgende Person oder Adresse: Intern:
Hermann Hotz, Tel. 071 / 288 44 94 oder hermann_hotz@bluewin.ch Extern:
Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St.
Gallen
Abteilung Sprengstoff/Waffen, 071 / 229 49 49 Alle Formulare können im Internet unter http:// waffen.fedpol.admin.ch heruntergeladen oder bei Hermann Hotz oder beim kantonalen Waffenbüro bezogen werden. Nachtrag
zu: „Neues
Waffenrecht“ Luftgewehre
und Luftpistolen
Eine
der Fragen betrifft die gesetzlich erlaubte Bewegungsenergie
eines aus einer Druckluft- oder CO²-Waffe (Luftgewehr oder
Luftpistole)
verschossenen Bleiprojektils (Diabolokugel). Damit verbunden ist die
Frage, wie
festgestellt werden kann, ob es sich beim eigenen Luftgewehr oder der
eigenen
Luftpistole um ein Sportgerät handelt, das bei der
vorübergehenden Ausfuhr im
Reiseverkehr in ein Schengenland (zB Besuch eines Wettkampfes), ohne Europäischen Feuerwaffenpass
mitgeführt werden darf? Unsere
Luftdruck- und CO²-Sportgeräte sind nach der
gesetzlichen Definition Waffen, jedoch keine Feuerwaffen. Die bereits
vor
vielen Jahren, bei der Revision des deutschen Waffenrechtes
durchgeführten
Versuche (medizinische wie ballistische) in Versuchsanstalten haben
gezeigt,
dass die Gefahrengrenze dort anzusetzen ist, wenn das aus einer solchen
Waffen
abgeschossene Diabologeschoss im Kaliber .177 (4.5 mm) eine
Bewegungsenergie
von 7.5 und mehr Joule erreicht. Alle
im Fachhandel angebotenen Sportgeräte für das
sportliche Schiessen, seien es nun Luftgewehre oder Luftpistolen,
müssen in
einem Beschussamt im Herstel-lungsland geprüft und beschossen
worden sein. Wenn
die gesetzlichen Voraus-setzungen gegeben sind, wird auf dem
Sportgerät ein
Prüfzeichen in Form eines „Fünfecks
mit einem
F“ in der Mitte aufgebracht. Mit
diesem Prüfzeichen wird bestätigt,
dass das Sportgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht
und in unserem
Diskussionsfall, im reisenden Verkehr ohne internationalen
Feuerwaf-fenpass an
einen Wettkampf in ein Schengenland ausgeführt und wieder in
die Schweiz
eingeführt werden darf. Anmerkungen:
Nicht zu vergessen ist, dass ein Aufgebot
oder eine Einladung für den Wettkampf und vorteilhaft die
Kaufquittung für das
Sportgerät in der Schweiz mitgeführt werden muss/soll. Die
Schweiz verfügt übrigens über keine amtliche
Beschussanstalt. Die Laufdruckproben an Waffen, die in der Schweiz
hergestellt
werden besorgt die Fa. RUAG (ehemalige Waffenfabrik) in Bern.
Heute sind es zwei
Tessiner Unternehmen, welche in der Schweiz Luftpistolen für den sportlichen Gebrauch herstellen. 03.-09 / H. Hotz |
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© 2002,
Feldschützen-Gesellschaft
der Stadt St.Gallen
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