300m Gewehr    

    50m Pistole    

    KK Gewehr    

    25m Pistole    

    Luftpistole    

    Luftgewehr    

    Weiteres    

 

 


 
Info:
 
 

WAFFENRECHT

 
(siehe auch per 23. März eingefügten Nachtrag weiter unten sowie den Beitrag zum Feuerwaffenpass)

Hermann Hotz

 

NEU: Broschüre neu aufgelegt

Ab sofort ist die überarbeitete Broschüre „Schweizerisches Waffenrecht“ des Bundesamtes für Polizei (fedpol) erhältlich. Neben Anpassungen des Inhaltes aufgrund einer ab 28.7.2010 gültigen Revision enthält die Broschüre allgemeine Hintergrundinformationen zum Schweizerischen Waffenrecht sowie zu Ordonnanzwaffen.

 

Was den Armeeangehörigen / Sportschützen interessiert:

 Hinterlegung der Ordonnanzwaffe (Art 6a VO persönliche Ausrüstung).
Die persönliche Waffe kann freiwillig und kostenlos bei der Retablierungsstelle hinterlegt werden.

 -Sie ist für die Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht und für das Einrücken in den Dienst persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person dort abzuholen.

 -Für die Entlassung aus der Dienstpflicht ist die freiwillig hinterlegte Waffe abzuholen und zur Abrüstung mitzubringen.

 
Uebernahme der Ordonnanzwaffe nach dem Ausscheiden aus der Armee (Art 11 VO persönliche Ausrüstung).

 -Der Angehörige der Armee hat Anrecht auf die Ausrüstung oder Teile davon:

 -Es liegt keine medizinische Dienstuntauglichkeit vor, welche der Ueberlassung der Waffe entgegensteht.

 -Die Person hat in den letzten drei Jahren 2 x das Feldschiessen und 2 x das obligatorische Programm 300m absolviert. Dies ist im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eingetragen.

 -Die Kostenbeteiligung für die Uebernahme ins Eigentum beträgt: Fr. 100.00 für StGW 90; Fr. 60.00 für StGW 57; Fr. 30.00 für die Pistole.

 Die Uebernahme erfolgt analog dem zivilen Waffenrecht mittels Waffen-Erwerbsschein.

 -Das Gesuchsformular für einen Waffenerwerbsschein ist beim Kant. Waffenbüro (Kapo St. Gallen, Waffen/Sprengstoff, Klosterhof 12, 9000 St. Gallen) erhältlich.

 -Das ausgefüllte Formular ist mit folgenden Beilagen beim Kant. Waffenbüro einzureichen:

Auszug aus dem Schweiz. Strafregister (nicht älter als 3 Monate). Kopie gültiger Pass oder Identitätskarte.

 Personen, welche während der Dienstzeit vom StGW 57 auf das StGW 90 umgeschult wurden, können nur das StGW 57 ins Eigentum übernehmen. Mit der Pistole ausgerüstete Angehörige der Armee können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.

Wissen und Verpflichtungen

 

In den letzten Jahren ist das schweizerische Waffenrecht zwei Revisionen unterzogen worden. Einerseits wurden die EG-Waffenrichtlinien im Rahmen der Schengen-Anpassungen in schweizerisches Recht umgesetzt, andererseits wurde in einer nationalen Revision des Waffenrechtes Lücken geschlossen, die sich bei der Anwendung des Waffengesetzes aus dem Jahre 1997 gezeigt haben. Durch die beiden Revisionen hat sich das Waffenrecht in der Schweiz stark verändert. Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind seit dem 12.12.2008 in Kraft.

 

Bereits heute zeigen Aktivitäten gewisser politischen Richtungen und Organisationen, dass über zu Stande gekommenen Referenden und zukünftige Volksabstimmungen erwirkt werden soll, den Erwerb, Besitz und die Benutzung unserer Sportgeräte noch mehr als heute vorliegend einzuschränken. Hier sind wir gefordert, alles daran zu setzen, dass uns nicht noch mehr Unannehmlichkeiten zur Ausübung unseres Sportes auferlegt werden.

 

Waffen sind:             (hier jene die den Sportschützen interessieren)

 

Feuerwaffen:            Pistolen, Revolver, Gewehre, Vorderschaftrepetierer, Unterhebelrepetierer, Selbstladewaffen

 

Druckluft und           mit einer Mündungsenergie von mindestens 7.5 Joule, oder

CO²-Waffen:              wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.

 

Weitere:                      wie gewisse Messer, Dolche, Geräte die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen, Elektroschockgeräte, Sprayprodukte  (ausgenommen Pfefferspray) Fallweise nachfragen

 

Antike Waffen:          Feuerwaffen, hergestellt vor 1870, sowie Hieb-, Stich- und andere Waffen, hergestellt vor 1900. Zu beachten ist, dass das Tragen und der Transport einer Bewilligung unterliegen können.

 

Meldepflicht

 

Je nachdem, wer welche Waffe auf welchem Weg erwirbt, kommen andere Bestimmungen zur Anwendung, die im Folgenden geschildert werden. Namentlich verlangt das Gesetz für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).

 

Als Erwerb von meldepflichtigen Waffen gilt neben dem Kauf auch der Tausch, die Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe.

 

Meldepflichtige Waffen und deren wesentliche Bestandteile –sowohl im Handel wie auch unter Privaten- mittels schriftlichem Vertrag. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Angaben zur übertragenden Person;
  • Angaben zur erwerbenden Person;
  • Angaben zur Waffe

 

Die Vorlage zu einem solchen Vertrag ist zu finden unter http://waffen.fedpol.admin.ch

 

Geht es um eine Feuerwaffe, ist eine Kopie des Vertrags von der übertragenden Person innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss an das kantonale Waffenbüro zu senden.

 

 

Meldepflichtig:          Einschüssige Kaninchentöter, Soft-Air-Waffen, Alarm-,  Schreckschusspistolen, Imitationswaffen, Paintballwaffen,  Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern, Druckluft und CO²-Waffen (unter 7.5 Joule Geschossenergie), Handrepetierer (Sportgewehre wie Freigewehr, Standardgewehr), Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre, Handrepetierer für die Jagd, Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner, Langgewehr).

 

 

BEWILLIGUNGSPFLICHT

 

 

Als Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen gilt neben dem Kauf auch der Tausch, die Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe.

 

Bewilligungspflichtige Waffen und deren wesentliche Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenerwerbsschein.

 

Das Gesuchsformular für einen Waffenerwerbschein ist erhältlich beim kantonalen Waffenbüro oder über: http://waffen.fedpol.admin.ch

 

Das ausgefüllte Formular ist mit folgender Beilage beim kantonalen Waffenbüro einzureichen:

 

  • Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte

 

 

Bewilligungs-            Pistolen, Revolver, Selbstladebüchsen, Unterhebelrepetierer,

pflichtig:                     Vorderschaftrepetierer, Ausl. Ordonnanzrepetierer die nicht

                                    für das a.o. Schiessen zugelassen sind, Selbstladeflinten, Halbautomatische Gewehre wie PE 90 oder PE 57.

 

Verboten:                   Verbotene Waffen (Verzeichnis einverlangen) und Gegenstände, deren wesentliche und besonders konstruierte Bestandteile  und Waffenzubehöre mittels kantonaler Ausnahmebewilligung.

 

Wohnsitz im Ausland und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung

 

Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- und Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

 

Angerhörige gewisser Staaten

 

Albanien, Algerien, Sri Lanka, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Türkei.Erwerb, Besitz, Anbieten, Vermitteln, Uebertragen von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehöre, Munition, Tragen von Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist den Angehörigen dieser Staaten grundsätzlich verboten.   

 

Erwerb durch Erbgang

 

Der Erbgang wird behandelt wie ein gewöhnlicher Erwerb:

 

Meldepflichtige Waffen:                     sind dem kantonalen Waffenbüro zu melden

Bewilligungspflichtige Waffen:          erfordern einen Waffenerwerbsschein

Verbotene Waffen:                            erfordern eine kantonale Ausnahmebewilligung

 

Vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen                                

 

Die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr (zum Besuch von Wettkämpfen, Munition einschiessen usw.) in einen Schengen-Staat erfordert einen Europäischen Feuerwaffenpass (EPWP). Es ist eine Einladung/Aufgebot des zu besuchenden Wettkampfes vorzuweisen. (siehe unser Beitrag im Feldschütz Nr. 6/2008)

 

Anmerkung: Bei Luftdruckwaffen ist zu beachten, das Luftgewehre allenfalls auch bei  Luftpistolen, bei denen die aus ihnen verschossenen Geschosse eine Bewegungsenergie von 7.5 Joule und höher haben, als Feuerwaffen gelten und ebenfalls einen EPWP benötigen.

 

Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen in die Schweiz

 

Das vorübergehende Verbringen einer Feuerwaffe zum Besuch von Wettkämpfen in der Schweiz setzt voraus, dass bei der Anreise aus einem Schengen-Staat,  die Waffe(n) im Europäischen Feuerwaffenpass des Besitzers eingetragen ist. Es ist eine Einladung/Aufgebot des zu besuchenden Wettkampfes vorzuweisen.

 

Schiessen mit Feuerwaffen

 

Neben anderem ist es verboten, mit Feuerwaffen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen zu schiessen.

 

Leihweise Abgabe von Sportwaffen an eine unmündige Person

 

Eine unmündige Person kann unter folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen:

 

  • sie kann nachweisen, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt
  • sie gibt nicht zur Annahme Anlass, dass sie sich oder Dritte mit dem Sportgerät  gefährdet
  • sie ist nicht im Strafregister eingetragen

 

Folgende Sportwaffen dürfen abgegeben werden:

 

  • Feuerwaffen, Druckluft- und CO²-Waffen, die von der ISSF zugelassen sind
  • Feuerwaffen die vom VBS für das Schiessen ausser Dienst zugelassen sind
  • Soft-Air-Waffen die bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen zugelassen sind

 

Die gesetzliche Vertretung der unmündigen Person oder der Verein muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen dem kantonalen Waffenbüro melden.

Die Eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2009 beschlossen:
Ab 01.01.2010 erfordert die Abgabe einer Leihwaffe an eine unmündige Person einen Waffen-Erwerbsschein.

 

  

Transport von Waffen

 

Keine Waffentragbewilligung ist notwendig beim Transport von Waffen

 

  • von und zu Kursen, Uebungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-    Waffenvereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden
  • von und zu einem Zeughaus
  • von und zu einem Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung
  • von und zu Fachveranstaltungen
  • bei einem Wohnsitzwechsel

 

Entgegennahme von Waffen durch die Kantone

 

Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehöre und Munition können gebührenfrei dem kantonalen Waffenbüro abgegeben werden.

 

Meldung von bereits bestehendem Besitz von Waffen nach Art. 10 WG

 

Personen, welche bereits im Besitz von Feuerwaffen oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Art. 10 Abs 1 Bst. A und Bst. B WG (bzw. 19 Abs. 1 WV) sind, müssen den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes mittels Meldeformular dem kantonalen Waffenbüro melden.

 

Nicht anzumelden sind:

 

  • Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile die mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung bei einem Waffenhändler erworben worden sind.
  • Ordonnanzfeuerwaffen, die der aktuelle Besitzer von der Militärverwaltung erhalten hat.

 

Hinweis: Hier ist besonders zu beachten, dass alle Langwaffen  (Jagdwaffen, Langgewehre, Karabiner, Sturmgewehre, Standardgewehre, Freigewehre usw.) als meldepflichtigen Besitz anzugeben sind, wenn der Erwerb oder die Uebernahme „Privat“, beispielsweise durch Schenkung, Erbschaft oder Kauf unter Schützen und nicht in einem Waffenfachgeschäft oder im Fachhandel (hier nach wie vor ohne Waffenerwerbsschein zu kaufen)  erfolgt ist.  Unter diese Meldepflicht fallen nicht Pistolen oder Revolver, die nur gegen einen Waffener-werbsschein erworben werden können/dürfen.

 

Versäume also nicht, Deine meldepflichtigen Waffen bis am 31. Dezember 2009 auf  dem entsprechenden Meldeformular beim kantonalen Waffenbüro anzumelden.

 

 

Informationsbedarf?

 

Wende Dich an folgende Person oder Adresse:

 

Intern:              Hermann Hotz, Tel. 071 / 288 44 94 oder hermann_hotz@bluewin.ch

Extern:             Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen

                        Abteilung Sprengstoff/Waffen, 071 / 229 49 49

 

Alle Formulare können im Internet unter http:// waffen.fedpol.admin.ch heruntergeladen oder bei Hermann Hotz oder beim kantonalen Waffenbüro bezogen werden.


Nachtrag zu:     „Neues Waffenrecht“

 

Luftgewehre und Luftpistolen

 
Unsere Veröffentlichung über das neue Waffenrecht wird erfreulicherweise nachgelesen und hat bereits mehrere Rückfragen ausgelöst.

 

Eine der Fragen betrifft die gesetzlich erlaubte Bewegungsenergie eines aus einer Druckluft- oder CO²-Waffe (Luftgewehr oder Luftpistole) verschossenen Bleiprojektils (Diabolokugel). Damit verbunden ist die Frage, wie festgestellt werden kann, ob es sich beim eigenen Luftgewehr oder der eigenen Luftpistole um ein Sportgerät handelt, das bei der vorübergehenden Ausfuhr im Reiseverkehr in ein Schengenland (zB Besuch eines Wettkampfes), ohne Europäischen Feuerwaffenpass mitgeführt werden darf?

 

Unsere Luftdruck- und CO²-Sportgeräte sind nach der gesetzlichen Definition Waffen, jedoch keine Feuerwaffen. Die bereits vor vielen Jahren, bei der Revision des deutschen Waffenrechtes durchgeführten Versuche (medizinische wie ballistische) in Versuchsanstalten haben gezeigt, dass die Gefahrengrenze dort anzusetzen ist, wenn das aus einer solchen Waffen abgeschossene Diabologeschoss im Kaliber .177 (4.5 mm) eine Bewegungsenergie von 7.5 und mehr Joule erreicht.

 

Alle im Fachhandel angebotenen Sportgeräte für das sportliche Schiessen, seien es nun Luftgewehre oder Luftpistolen, müssen in einem Beschussamt im Herstel-lungsland geprüft und beschossen worden sein. Wenn die gesetzlichen Voraus-setzungen gegeben sind, wird auf dem Sportgerät ein Prüfzeichen in Form eines „Fünfecks mit einem  F“ in der Mitte aufgebracht. Mit diesem Prüfzeichen wird bestätigt, dass das Sportgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und in unserem Diskussionsfall, im reisenden Verkehr ohne internationalen Feuerwaf-fenpass an einen Wettkampf in ein Schengenland ausgeführt und wieder in die Schweiz eingeführt werden darf.

 

Anmerkungen: Nicht zu vergessen ist, dass ein Aufgebot oder eine Einladung für den Wettkampf und vorteilhaft die Kaufquittung für das Sportgerät in der Schweiz mitgeführt werden muss/soll.

 

Die Schweiz verfügt übrigens über keine amtliche Beschussanstalt. Die Laufdruckproben an Waffen, die in der Schweiz hergestellt werden besorgt die Fa. RUAG (ehemalige Waffenfabrik) in Bern. Heute sind es zwei Tessiner Unternehmen, welche in der Schweiz Luftpistolen für den sportlichen Gebrauch herstellen.

  

03.-09 / H. Hotz

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