Am 19. Mai 2019 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Anpassungen des Waffenrechts deutlich angenommen. Das revidierte Waffengesetz gilt seit dem 15. August 2019. Die Änderungen betreffen unter anderem halbautomatische Feuerwaffen. Was bedeutet das für die Schützen im Kanton St.Gallen?
Nachfolgend einige Informationen zum neuen Waffenrecht und Links auf weiterführende Seiten für unsere Mitglieder und weitere interessierte Schützen.
Hinweis: Die Informationen sind zusammengestellt von Lars Henning nach aktuellem Wissensstand. Hinweise, Vorschläge und Rückmeldungen sind willkommen und über das Kontaktformular unten an dieser Seite einzureichen.
Neu verbotene Waffen
Halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen und halbautomatische Handfeuerwaffen, die unter 60 cm kürzbar (klappbar) sind, zählen seit dem 15. August 2019 zu den verbotenen Waffen. Diese dürfen nur noch gegen eine gültige Ausnahmebewilligung übertragen werden. Dies gilt auch bei einem Erbgang.
Zusammengefasst fallen darunter Sturmgewehre und MP's. Die bei Schützen "üblichen" Faustfeuerwaffen wie SIG, Hämmerli, Glock etc. sind nicht betroffen.
Nachmelden von Waffen
Ab 2008 mussten alle Waffen inkl. Armeewaffen per WES übertragen werden.
Alle diese mit WES übertragenen Waffen sind bereits registriert. Nachmelden müssen die Schützen somit noch diejenigen Waffen, die sie bis 2008 per einfachem Vertrag erworben hatten.
Die folgenden Waffen müssen nachgemeldet werden:
Wir empfehlen allerdings die Nachmeldung sämtlicher bewilligungspflichtiger Schusswaffen. Das betrifft diejenigen Waffen, die mit einem WES zu erwerben sind. Damit kann der Schütze jederzeit den rechtmässigen Besitz ausweisen. Mit der Nachmeldung erhalten Schützen kostenlos eine Besitzbestätigung der Waffe und können weiterhin Magazine und Ersatzteile beziehen.
Link: Kantonspolizei St.Gallen SIWAS Nachmeldungsformular
Erwerb von neu verbotenen Waffen für Sportschützen und Waffensammler
lm Kanton St.Gallen wohnhafte Sportschützen haben, sofern keine waffenrechtlichen Hinderungsgründe bestehen, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung. Sie dürfen aber keine Seriefeuerwaffen und keine unter 60 cm kürzbare Waffen erwerben. Für den neuen Erwerb von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen wird anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ benötigt. Diese kantonale Ausnahmebewilligung können ausschliesslich Sportschützen / Sportschützinnen und Waffensammler/innen beantragen.
Link: Gesuch kantonale Ausnahmebewilligung
Gebrauchsleihe für Jungschützen / Jugendliche
Eine unmündige Person kann unter folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen: Sie kann nachweisen, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt. Sie gibt nicht zur Annahme Anlass, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Sie ist nicht im Strafregister eingetragen.
Link: Meldeformular leihweise Abgabe von Waffen an Unmündige
Schiessnachweis
Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss seitens des Bewilligungsinhabers der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden. Der erste derartige Nachweis wird frühestens am 15. August 2024, also fünf Jahre nach lnkrafttreten des neuen Gesetzes, notwendig sein.
Vereinsmitglieder eines Schiess-/Schützenvereins:
Nicht-Vereinsmitglieder:
Erwerb eines grossen Magazins
Wenn jemand ein grosses Magazin kaufen möchte, muss er das Melden und erhält von der Kantonalen Stelle eine Besitzbestätigung. Ab dem 15.08.2019 ist der Neuerwerb von grossen Magazinen nur noch gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente möglich:
Weiterführende Links und Quellen
Ausführliche Informationen für Schützen auf Swissshoooting: Link
Übersicht der Kapo Zürich mit Beispielen: Link
Seite der Kapo St.Gallen (enthält die aktuellen Formulare für SG): Link
FAQ zum neuen Waffenrecht Fedpol: Link
Waffenerwerb für Privatpersonen (Fedpol): Link
Gesuche und Formulare (Fedpol): Link
Analyse von Joel Haefeli, Jurist und Schützenmeister, zur Waffenverordnung und ihren Auswirkungen auf Schützinnen und Schützen. Freundlicherweise hat er seine Analyse zur Verfügung gestellt: Link
Die Angaben sind ohne Gewähr. Sie widerspiegeln unseren aktuellen Kenntnisstand zum neuen Waffenrecht. Die Quellen sind die oben angegebenen. Rückmeldungen, Hinweise und Ergänzungen zu dieser Seite sind herzlich willkommen und können an den Administrator geschickt werden Mail.
St.Gallen, 28. September 2019 Lars Henning FSG
Update 7. Dezember 2019