Informationen zum neuen Waffenrecht

Am 19. Mai 2019 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Anpassungen des Waffenrechts deutlich angenommen. Das revidierte Waffengesetz gilt seit dem 15. August 2019. Die Änderungen betreffen unter anderem halbautomatische Feuerwaffen. Was bedeutet das für die Schützen im Kanton St.Gallen? 

 

Nachfolgend einige Informationen zum neuen Waffenrecht und Links auf weiterführende Seiten für unsere Mitglieder und weitere interessierte Schützen.

Hinweis: Die Informationen sind zusammengestellt von Lars Henning nach aktuellem Wissensstand. Hinweise, Vorschläge und Rückmeldungen sind willkommen und über das Kontaktformular unten an dieser Seite einzureichen.

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Präsentation HV aktualisiert Mörz 2022
Aktuelle Infos zum neuen Waffenrecht
2022_03 Waffenrecht Feldsg Lars Henning.
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Neu verbotene Waffen

Halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen und halbautomatische Handfeuerwaffen, die unter 60 cm kürzbar (klappbar) sind, zählen seit dem 15. August 2019 zu den verbotenen Waffen. Diese dürfen nur noch gegen eine gültige Ausnahmebewilligung übertragen werden. Dies gilt auch bei einem Erbgang.

  • Gewehre mit Magazinen über 10 Patronen
  • Faustfeuerwaffen mit Magazinen über 20 Patronen
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann

Zusammengefasst fallen darunter Sturmgewehre und MP's. Die bei Schützen "üblichen" Faustfeuerwaffen wie SIG, Hämmerli, Glock etc. sind nicht betroffen. 

 

Nachmelden von Waffen

Ab 2008 mussten alle Waffen inkl. Armeewaffen per WES übertragen werden.

Alle diese mit WES übertragenen Waffen sind bereits registriert. Nachmelden müssen die Schützen somit noch diejenigen Waffen, die sie bis 2008 per einfachem Vertrag erworben hatten.

  • Die Nachmeldung ist kostenlos
  • Die Nachmeldung muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen
  • Die Nachmeldung erfolgt per Formular (Link unten)
  • Es muss eine Kopie der ID oder eines Passes mitgeschickt werden!
  • Fragen werden keine gestellt

Die folgenden Waffen müssen nachgemeldet werden:

  • Halbautomatische Handfeuerwaffen: Sturmgewehre mit mehr als 10 Schuss
  • Pistolen mit mehr als 20 Schuss

Wir empfehlen allerdings die Nachmeldung sämtlicher bewilligungspflichtiger Schusswaffen. Das betrifft diejenigen Waffen, die mit einem WES zu erwerben sind. Damit kann der Schütze jederzeit den rechtmässigen Besitz ausweisen.  Mit der Nachmeldung erhalten Schützen kostenlos eine Besitzbestätigung der Waffe und können weiterhin Magazine und Ersatzteile beziehen.

Link: Kantonspolizei St.Gallen SIWAS Nachmeldungsformular 

 

Erwerb von neu verbotenen Waffen für Sportschützen und Waffensammler

lm Kanton St.Gallen wohnhafte Sportschützen haben, sofern keine waffenrechtlichen Hinderungsgründe bestehen, ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung. Sie dürfen aber keine Seriefeuerwaffen und keine unter 60 cm kürzbare Waffen erwerben. Für den neuen Erwerb von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen wird anstelle eines Waffenerwerbsscheins eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ benötigt. Diese kantonale Ausnahmebewilligung können ausschliesslich Sportschützen / Sportschützinnen und Waffensammler/innen beantragen.

  • Mitglieder im Schützenverein können ausnahmebewilligungspflichtige Waffen weiterhin erwerben, sie haben ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung.
  • Sie dürfen mit der Ausnahmebewilligung halbautomatische Waffen und / oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen, sowie deren wesentliche Waffenbestandteile erwerben.

Link: Gesuch kantonale Ausnahmebewilligung 

 

Gebrauchsleihe für Jungschützen / Jugendliche

Eine unmündige Person kann unter folgenden Voraussetzungen eine Sportwaffe ausleihen: Sie kann nachweisen, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt. Sie gibt nicht zur Annahme Anlass, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Sie ist nicht im Strafregister eingetragen.

Link: Meldeformular leihweise Abgabe von Waffen an Unmündige 

 

 

Schiessnachweis

Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss seitens des Bewilligungsinhabers der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden. Der erste derartige Nachweis wird frühestens am 15. August 2024, also fünf Jahre nach lnkrafttreten des neuen Gesetzes, notwendig sein.

Vereinsmitglieder eines Schiess-/Schützenvereins:

  • Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Bestätigung, eine Schiesslizenz o.ä. eines Schiess-/Schützenvereins
  • Der Schiess-/Schützenverein muss nicht in der Schweiz domiziliert und nicht für das ausserdienstliche Schiessen anerkannt sein.

Nicht-Vereinsmitglieder:

  • Diese müssen den Nachweis5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, erbringen. 
  • Als Schiessnachweis gilt eine Bestätigung eines Vereins oder Schiesskellers über Ihre Schiesstätigkeit oder der Eintrag im militärischen Leistungsausweis (obligatorisches Schiessen / Feldschiessen).

 

Erwerb eines grossen Magazins

Wenn jemand ein grosses Magazin kaufen möchte, muss er das Melden und erhält von der Kantonalen Stelle eine Besitzbestätigung. Ab dem 15.08.2019 ist der Neuerwerb von grossen Magazinen nur noch gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente möglich:

  • Besitzbestätigung der Waffe
  • neue Ausnahmebewilligung „klein“
  • Dienstbüchlein (sofern die Armeewaffe als persönliche Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen wurde)

 

Weiterführende Links und Quellen

Ausführliche Informationen für Schützen auf Swissshoooting: Link

 

Übersicht der Kapo Zürich mit Beispielen: Link

 

Seite der Kapo St.Gallen (enthält die aktuellen Formulare für SG): Link

  • Links
  • Gesuche und Formulare für den Kanton St.Gallen

FAQ zum neuen Waffenrecht Fedpol: Link

 

Waffenerwerb für Privatpersonen (Fedpol): Link

  • Übersicht über die Waffenarten (Meldepflichtig, Bewilligungspflichtig und verbotene)
  • Vorlagen für schriftliche Verträge
  • Gesuche
  • Auskunfts- und Meldestellen

Gesuche und Formulare (Fedpol): Link

  • Vorlagen für alles um Waffen
  • Meldung Waffenbesitz

Analyse von Joel Haefeli, Jurist und Schützenmeister, zur Waffenverordnung und ihren Auswirkungen auf Schützinnen und Schützen. Freundlicherweise hat er seine Analyse zur Verfügung gestellt: Link

 

Die Angaben sind ohne Gewähr. Sie widerspiegeln unseren aktuellen Kenntnisstand zum neuen Waffenrecht. Die Quellen sind die oben angegebenen. Rückmeldungen, Hinweise und Ergänzungen zu dieser Seite sind herzlich willkommen und können an den Administrator geschickt werden Mail.

 

St.Gallen, 28. September 2019 Lars Henning FSG

Update 7. Dezember 2019

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